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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

Haftung des Arztes

Für viele Mediziner stellt sich früher oder später die Frage: Benötige ich einen Haftpflichtversicherungsschutz und wenn ja, welchen? Diese Frage ist eigentlich falsch formuliert, denn sie müsste heißen: Hafte ich persönlich? Die Antwort lautet nach Deutschem Recht immer ja, denn gemäß §§ 823 ff BGB haftet jeder für jeden von ihm schuldhaft verursachten  Schaden selbst in unbeschränkter Höhe. Dies gilt auch für Mediziner unabgängig von ihrem Tätigkeitsstatus.
Natürlich ergeben sich neben dieser persönlichen Haftung in der Regel im Behandlungsfehlerfall auch Anknüpfungspunkte für eine Haftung des Klinikträgers, des Praxisinhabers oder des leitenden Arztes, aber die persönliche Haftung wird durch das Hinzutreten weiterer Haftungsschuldner nicht ausgehoben, sondern diese treten daneben. Der Jurist spricht von Gesamtschuld. Das heißt, in einem entsprechenden Szenario kann der Patient jeden der Gesamtschuldner jeweils auf das Ganze in Anspruch nehmen.

Wer deckt einen Schaden wer muss bezahlen?

Eine weitere Frage ist dann, wer für einen solchen Schaden Deckungsschutz gewähren muss: Schadenersatzrechtlich haftet – wie oben beschrieben – der Mediziner von Studenten bis zum Chefarzt selbst. Arbeitsrechtlich hat allerdings der Arbeitgeber bei einer so genannten betrieblich veranlassten Tätigkeit den Arbeitnehmer bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit weitgehend nach außen hin von einer Haftung freizustellen. Der Arbeitgeber kann hierbei für den Bereich der mittleren Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer in Regress nehmen, dieser Regress ist aber der Höhe nach beim 5-10-fachen des monatlichen Einkommens begrenzt. Das schlimmste Szenario sind aber die Fälle der groben Fahrlässigkeit. In diesem Bereich muss der Arbeitgeber nicht freistellen oder kann – soweit er gegenüber dem Patienten bezahlt – vollumfänglich gegen den Mitarbeiter in Regress gehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt häufig dann vor, wenn auch ein grober Behandlungsfehler festgestellt wurde. Statistisch gesehen sind ca. 25% aller Arzthaftungsfälle grob fahrlässig verursacht.
Die meisten Kliniken, aber auch Praxen, unterhalten einen Versicherungsvertrag für die Mitarbeiter. In diesen Fällen ist meist, aber durchaus nicht immer, auch das persönliche dienstliche Haftpflichtrisiko des einzelnen Arztes mitversichert. Einige Kliniken bieten für Ihre Mitarbeiter aber auch nur Versicherungsschutz bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit an und versichern damit nur ihr unternehmerisches Risiko. Staatliche Träger, wie z.B. Universitäten, verfügen sehr häufig über keinen Versicherungsschutz. Hier werden Schäden dann aus Mitteln des Haushalts bestritten und entsprechend massiv versucht, Regresse durchzuführen. Es gelten dann alleine die arbeitsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Regeln wie oben beschrieben.

Das außerdienstliche Risiko

Ein weiteres häufig vernachlässigtes Thema ist die Haftung außerhalb des Dienstes. Der ärztliche Beruf kennt keinen Dienstschluss und entsprechend die Haftung für das ärztliche Risiko auch nicht. Leistet der Arzt etwa an einer Unfallstelle oder in einen anderen Situation Hilfe oder behandelt er im Freundes- oder Bekanntenkreis, dann spricht man von einer gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit, für die er über den Arbeitgeber nicht abgesichert ist. Jedenfalls für dieses Risiko benötigt jeder Arzt einen eigenen ärztlichen Berufshaftpflichtvertrag, auch dann, wenn er an der Klinik hinreichend abgedeckt ist.

Risikoanalyse dringend erforderlich

All diese Szenarien wollen bedacht werden, weshalb es für jeden Mediziner unerlässlich ist, seinen persönlichen Bedarf an Hand seines Arbeitsvertrages und der individuellen Situation an der jeweiligen Klink / oder Praxis zu überprüfen. Renommierte Arzthaftpflichtversicherer verfügen über die entsprechenden Fachleute, die den Versicherungsbedarf abschätzen können. Generell gilt: Der Versicherungsschutz sollte preiswert, aber auch allumfassend sein, d.h. die Deckungssumme sollte mindestens 3,0 Mio. € besser 5,0 Mio. € betragen. Die Deckung sollte in der Studien- bzw. Assistenzzeit immer weltweit, später europaweit, ausgestaltet sein. Auch sollten die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung mit eingeschlossen sein.

Kosten einer Berufshaftpflicht

Was den Preis anbelangt, so ist der Markt nicht homogen und auch wenig transparent. Generell gilt, dass die so genannten schweren Risiken, wie Gynäkologie oder Chirurgie, teurer zu versichern sind, als leichtere Risiken wie Allgemeinmedizin oder Pädiatrie. Die Prämien bei Jungärzten bis hin zur Facharztanerkennung, aber auch bei Studenten, sind in der Regel homogene Beiträge, die häufig auf einem sehr niedrigen Prämienniveau liegen. In dieser Gruppe ist bei vielen Anbietern das Privathaftpflichtrisiko auch für die Familie und eine berufliche Strafrechtsschutzversicherung mit eingeschlossen, so dass sich für diese Berufsgruppe die Frage, ob eine eigene Berufshaftpflicht notwendig ist, schon aufgrund dieser kostenfreien Zusatzbausteine erübrigt.

Schadenbeispiel

Ein Assistenzarzt verwechselt ein Infusionspräperat und appliziert 220 ml Chemotherapeutikum lumbal. Die Patientin (38 Jahre) fällt in ein Koma und verstirbt. Sie hinterlässt einen Ehemann und drei Kinder. In diesem Fall wäre ein Schmerzensgeld von bis zu 20.000 € für die Verstorbene zu leisten. Weitere ca. 10.000 € bis 20.000 € eventuell, soweit der Ehemann nachweisen kann, dass er durch den Tod seiner Frau einen Schockschaden erlitten hat. Für die entgangene Haushaltsführung und den Unterhaltsschaden der Kinder wäre (die Kinder sind zwei und elf Jahre alt) etwa ein Betrag von 400.000 € bis 700.000 € erforderlich, dies würde im konkreten Fall davon abhängen, in welcher sozialen Situation sich die Familie zum Zeitpunkt des Schadeneintritts befand.

Soweit in diesem Fall die Patientin der Komplikation nicht erlegen wäre, wären bezogen auf ihre Lebenserwartung auch die monatlichen Pflegeaufwendungen geschuldet. Es sind Fälle bekannt, in denen sich diese auf 12.000 € pro Monat aufsummieren. In einem solchen Fall kann u.U. bei entsprechenden Dauer auch eine Deckungssumme von 3,0 Mio. € nicht vollumfänglich ausreichen.

 

 

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