[Absolventenservice]      [Medizinerservice]      [Vorsorge]      [Kapitalanlage]
Das Unternehmen
Finanzplanung
Kapitalanlagen
Altersvorsorge
Versicherungen
Medizinerservice
Erben / Schenken
Absolventenservice
Seminarservice
Partner / Links
Kreditbesorgung / Bankenmediation
Finanzierungskonzepte
Kontakt
Datenschutz

Erben und Schenken (Vermögensübertragung)

 


(Ver-)Erben ist Vertrauenssache

 

Kaum etwas wird mehr tabuisiert als das eigene Vermögen und der eigene Tod. Geht es um die Vermögensübertragung (zu Lebzeiten bzw. bei Tod) vermischen sich diese beiden Tabuthemen und potenzieren sich in ihrer Tabuwirkung. So wird die Entscheidung einer Übertragung zu Lebzeiten oder zur Errichtung eines Testaments immer weiter verschoben, bis es zu spät ist, weil entweder der Erbfall überraschend eintritt oder man geistig nicht mehr in der Lage ist, eine richtige Entscheidung zu treffen. Dass der Gedanke, sein Vermögen (auf "die Liebsten") zu übertragen, nicht unangenehm sein muss, ja sogar ein angenehmes Gefühl hinterlassen kann, sollte man daher umso mehr betonen. 
 

Dabei sollten wir beachten, dass wir letztlich auch dann entscheiden, wenn wir nicht entscheiden. Denn eine Nichtentscheidung im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Dabei ist die „Nichtentscheidung“ oder verspätete Entscheidung die denkbar schlechteste Entscheidung. Diese Entscheidung begünstigt dann Dritte, nämlich entweder den Staat, der eine satte Steuer einbehält, oder auch z.B. Banken in Steuerparadiesen, die mit ungeklärten anonymen Konten ihr Vermögen anhäufen, während die potentiellen Erben meist lebenslang hart für ihr Geld arbeiten müssen, obwohl Sie eigentlich sehr vermögend sind, nur ohne es zu wissen.
 
Erben und Vererben ist emotional behaftet und kann nicht ausschließlich objektiv betrachtet werden. Weil es ebenso, wie die Börse hauptsächlich durch die Psychologie des Menschen dominiert wird, sollte man versuchen, einige generelle Spielregeln einzuhalten, um dem letzten Willen möglichst ohne emotionale und finanzielle "Reibungsverluste" gerecht zu werden.

Insbesondere sollte man die Entscheidung dann treffen, wenn man (noch) geistig dazu in der Lage ist. Testamente, welche in Unzurechnungsfähigkeit erstellt werden, sind zwar unwirksam, die Unzurechnungsfähigkeit setzt jedoch in den seltensten Fällen schlagartig ein. Meist ist es ein Prozess, der sich über viele Jahre hinzieht. Eine verbreitete ethisch äußerst verwerfliches Handeln, ist das Manipulieren leicht zu beeinflussender älterer Personen. Auch wenn diese älteren Menschen voll oder partiziell sehr wohl noch zurechnungsfähig sind. Dies ist insbesondere dann eine Gefahr, wenn ein dominierender potentieller Erbe weitestgehend Klarheit über das potentielle Erbvermögen bekommt und die anderen Erbparteien nicht. Besonders dann, wenn dann durch aktives Wirken des dominierenden Erben und unter Ausschluss und Wissen der anderen Erben testamentarische Schritte eingeleitet werden - teilweise unter Vortäuschen falscher Tatsachen. Dieses bringt dann mit Recht die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments und damit das Testament im Ganzen in Gefahr. Dies ist ein leider immer wieder zu beobachtendes Phänomen im Vorfeld von Erbstreitigkeiten. Ein oft mehrjähriger Erbstreit ist damit meist vorprogrammiert.

Damit dieser „Worst Case“ nicht eintritt, 
empfehlen wir, alle potentiellen Erben den gleichen Wissensstand zu geben. Entweder sollte kein Erbe über das potentielle Erbvermögen informiert sein oder eben Alle. So können optimalerweise alle Dinge partnerschaftlich an einem Tisch geregelt werden. Ein großer Vorteil: Streitigkeiten, welche sich daraus natürlich immer ergeben könnten, können so durch aktives Moderieren noch ausgeräumt werden. Schaffen Sie ein Wir-Gefühl und geben so partiziellen zerstörerischen Egoismen keine Chance. Dies setzt aber eine starke und entscheidungsfähige Persönlichkeit und eine gesunde Familienstruktur vorraus. Dies betont umso mehr die Wichtigkeit rechtszeitiger Schritte zu Lebzeiten.

Ziehen Sie den Rat Ihres Steuerberaters, eines spezialisierten Rechtsanwaltes sowie eines unabhängigen Finanzberaters (nicht z.B. eines abhängigen Bankangestellten) hinzu.  Bei größeren Vermögen immer in Kombination der drei vorgenannten Personengruppen an einem Tisch! 

Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, daß - sollten Sie ein größeres Vermögen vererben wollen - bei der Auswahl der Berater besondere Wachsamkeit geboten ist. Dies sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht. Besonders kritisch sollten Sie sein, wenn ein fachfremder Spezialist (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) entgegen seiner Berufsordnung sowie § 32 KWG über seine juristische oder steuerberatende treuhänderische verwaltende Tätigkeit hinaus, beginnt liquides Vermögen verwalten zu wollen. Dies ist nicht ohne Grund standesrechtlich verboten. 
Das Verwalten von Sachvermögen wie z.B. Immobilien ist zwar keine Vermögensverwaltung im engeren Sinne des § 32 KWG, jedoch gehört beispielsweise die konkrete Umschichtung von Aktiendepots nicht in die Hand eines Juristen, sondern in die eines Fachmanns, der sich damit auskennt. Nicht umsonst gibt es unter Juristen den Rechtsgrundsatz "Judex non calculat". Lateinisch übersetzt: Der Richter rechnet nicht. Rechnen ist nicht Aufgabe des Richters; reine Rechenarbeit im Urteil erwächst nicht in Rechtskraft, ein dabei unterlaufener Fehler kann jederzeit berichtigt werden (siehe auch § 319 ZPO). Der Leitsatz müsste analog auf "Advocatus non calculat" ausgeweitet werden. Ein hier gemachter Feher, kann natürlich meist auch nicht mehr "per Definitionem" berichtigt werden. Genauso verhält es sich natürlich bei der Verwaltung von Immobilien. Sie gehört in die Hände einer professionellen Hausverwaltung, nicht jedoch in die Hände einer fachfremden Berufsgruppe.  Dies soweit am Rande.

Beziehen Sie Ihre Familie, soweit wie möglich frühzeitig in langfristige strategische Einscheidungsprozesse ein, so erhalten Sie zugleich Informationen über psychodynamische Prozesse der Erbengemeinschaft, die sich höchstwahrscheinlich im Erbfall analog fortführen werden.

Die wichtigste primäre Frage lautet allerdings zunächst:  

  • Möchte ich mein Vermögen überhaupt übertragen, d.h. vererben oder verschenken?

Diese Frage wird natürlich in den meisten Fällen bejaht. Dann aber werden oft nicht die notwendigen Schlussfolgerungen in die Tat umgesetzt. Wenn Sie die Frage bejahen, sollten Sie die Sache auch aktiv angehen. Dies heißt natürlich nicht, dass Sie voreilig ein Testament errichten oder eine Schenkung vornehmen sollten. 

Denn nur zu oft  wird dann einfach aus einer emotionalen Laune heraus voreilig eine Person als Erbe oder Begünstigter benannt bzw. „geistig“ bedacht, ohne die wirtschaftlichen Konsequenzen auch einmal rational zu hinterfragen. Denn was nützt es einem voreilig genannten Begünstigten, wenn nur ein Bruchteil von dem, was Sie hinterlassen wollen, übrig bleibt, weil die Steuer nicht mehr viel übrig lässt oder weil der oder die Begünstigte von seinen Fähigkeiten her nicht in der Lage ist, das Vermögen zu halten oder Ihr Unternehmen weiterzuführen? Was nutzt es einer Erbengemeinschaft, wenn diese sich im Streit durch falsche Erbplanung um das Vermögen zerfleischt? Was nützt es den Erben, wenn Sie durch ungünstige und starre Erbfolgeregelungen (z.B. durch ein Berliner Testament) die Freibeträge halbieren oder gar dritteln?

Kurz zum Sonderfall des Berliner Testaments: 
Beim Berliner Testament nimmt sich der überlebender Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Partners für immer die Testierfreiheit. Dies kann danach auch nicht mehr rückgängig gemacht oder sonstwie verändert werden. Der gesetzliche Erbteil wird in aller Regel in einen Pflichteil umgewandelt. Lachender Dritter ist wieder einmal mehr "Vater" Staat. So verwundert es nicht, dass dieser es stillschweigend duldet, dass hier in erheblichem Maße in die Grundrechte eines jeden Bürgers (hier die Testierfreiheit) eingegriffen wird. Der größte Teil der Bevölkerung errichtet ein Berliner Testament. Die wenigsten sind sich dieser erheblichen negativen Auswirkungen bewusst, weil sie nicht richtig beraten wurden oder die Testamente oft nach "Schema F" abgefasst werden.
 

Bevor Sie die Frage stellen, wen Sie bedenken wollen, sollten Sie sich zuerst folgende Fragen stellen:

  • Was möchte ich mit einer Erbschaft oder Schenkung erreichen?
  • Wie möchte ich dies erreichen?
  • Wann möchte ich dies erreichen? (Schon zu Lebzeiten oder erst bei Tod?)
  • In welcher Form soll die Vermögensübertragung erfolgen? (Dies hat zum Teil erhebliche steuerliche Konsequenzen.)
  • Wie stark benötigt der jeweilige potentielle Erbe das „vererbte“ Kapital?
  • Was kann er ggf. jetzt oder erst später aus dem Kapital oder dem Unternehmen (er-)schaffen?
  • Wann ist der richtige Zeitpunkt der Übertragung (Erbschaft oder Schenkung)? D.h. übertrage ich das Vermögen mit warmer oder mit kalter Hand?

Zumindest, wenn Sie mehrere Personen bedenken wollen, sollte dann erst am Schluss die folgende Frage stehen: 

Wen möchte ich mit meiner Erbschaft oder Schenkung bedenken?

 Bei einer Schenkung müssen u.a. noch folgende Fragen Berücksichtigung finden:

  • Möchte ich zu Lebzeiten noch Kontrolle über das Vermögen besitzen?
  • Wenn ja, in welchem Rahmen benötige ich und wie erhalte ich bei einer Schenkung die Kontrolle über das Vermögen?
  • Möchte ich die Testierfreiheit behalten?
  • Wie schenke oder vererbe ich so, daß möglichst wenig Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer anfällt bzw. möglichst viel Substanz des Vermögens erhalten bleibt und Frieden in der Erbengemeinschaft erzielt wird?


Richtig Vererben oder Verschenken heißt im Kern also, sich in erster Linie rechtzeitig die richtigen Fragen in der richtigen Reihenfolge zu stellen.
 
Für die Beantwortung dieser Fragen stehen wir Ihnen auch in Kooperation mit spezialisierten Steuerberatern und spezialisierten Rechtsanwälten gerne zur Verfügung. 

Zögern Sie nicht und gehen Sie die Sache aktiv an.

 

E-Mail an CapCon | Terminwunsch | Anschriftenänderung | CapCon Praxenbörse |
Online-Versicherung | Aktuelles | Seminare | Wegbeschreibung | Tell a Friend